Satzung

Familienbündnis Altenberge e.V.


§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Familienbündnis Altenberge e.V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter der Nummer VR 1532 eingetragen und führt zusätzlich zum Namen noch die Bezeichnung „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Altenberge.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Neutralität, Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Familien, Kindern, Jugendlichen, Eltern, Senioren und Bedürftigen sowie das Miteinander der Generationen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Unterstützung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Erreichung der gesetzten Ziele gemäß Gründungserklärung des Lokalen Bündnisses für Familie in Altenberge dienen.
Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen, die durch die jeweils tätigen Arbeitsgruppen des Lokalen Bündnisses für Familie
Altenberge im Auftrag des Lenkungsausschusses oder auf Eigeninitiative zu Stande
kommen.
Unterstützung bei allen Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung des Lokalen Bündnisses für
Familie Altenberge, die nicht durch Kooperationspartner übernommen werden.
Unmittelbares Engagement durch eigene Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit im
Sinne des Vereinszwecks.
4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Austritt
(2) Ausschluss
(3) Tod
(4) Auflösung des Vereins
(5) den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden jährliche monetäre Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine Rückerstattung von gezahlten Beiträgen erfolgt nicht. Der jeweilige Beitrag wird eingezogen. Eine andere Zahlungsart wird grundsätzlich nicht zugelassen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Lenkungsausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
(1) die Wahl und Abwahl des Vorstands
(2) Entlastung des Vorstands
(3) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(4) Wahl der Kassenprüfer/innen
(5) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
(6) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
(7) Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten
(8) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(9) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
(10) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
2. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Alle Versandwege – auch elektronische – sind zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch im digitalen Format stattfinden. Auch eine Mischung (Hybridveranstaltung) ist möglich. Ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, mithilfe elektronischer Kommunikation oder als hybride Versammlung (Anwesenheit, Video- oder Audioteilnahme sind parallel möglich) durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand kann vorschlagen, dass die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung bestimmt.
9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem Entgegenstehen.
15. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
16. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugänglich gemacht. Alle Versandwege – auch elektronische – sind zulässig.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder zu weiteren Vorstandsmitgliedern bestellen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen.
7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
(2) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(3) Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
(4) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
(5) Der Vorstand wird zu nicht sinnentstellenden Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt,
soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung
in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder es sich nur um
redaktionelle Änderungen handelt.
8. Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind 5 Geschäftsjahre lang aufzubewahren und Mitgliedern auf Verlangen vorzulegen. Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands nach § 26 BGB.
9. Der Vorstand bezieht die Beratungen und Beschlüsse des Lenkungsausschusses des Lokalen Bündnisses für Familie Altenberge – bzw. dessen aktuellen beschlussfassenden Gremiums – in die Entscheidungsfindung über die Mittelverwendung mit ein. Nach Möglichkeit nimmt er an den Ausschusssitzungen teil.
10. Der Vorstand berichtet dem Lenkungsausschuss des Lokalen Bündnisses für Familie Altenberge – oder dessen aktuellen beschlussfassenden Gremiums – über seine Beschlüsse.

§ 10 Ehrenamt / Vergütungen
1. die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Diese dürfen Mitglieder des Vereins sein.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der/ die 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB Für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
6. Beschließt der Vorstand die Einstellung von Beschäftigten oder die Vergabe von Honorartätigkeiten für einen Zeitraum länger als einen Monat bei einem Umfang von mehr als 9 Wochenstunden, so sind die Mitglieder von diesem Beschluss zeitnah zu unterrichten.

§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf den – Deutschen Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisverband Steinfurt e.V., – Rudolf-Diesel-Str. 5, 48282 Emsdetten zu übertragen oder, falls dieser nicht mehr bestehen sollte an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, Loher Str. 7, 42283 Wuppertal zu übertragen.

§ 13 – Sonstiges
Der Vorstand wird zu nicht sinnentstellenden Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder es sich nur um
redaktionelle Änderungen handelt.

§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.11.2024 in Altenberge beschlossen.
Diese Satzung tritt am 12.11.2024 in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 21. Mai 2015.